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AKTUELLES |
Neuregelung bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern / Pool-GWGs ab 2010 Zur Erinnerung: Geringwertige Wirtschaftsgüter sind alle beweglichen und selbstständig nutzbaren Güter, deren Anschaffungs- / Herstellungskosten den Betrag von 410,00 EUR (in den Jahren 2008 und 2009: 150,00 EUR) nicht überschritten haben (vgl. EStG §4 Abs. 3 Satz 3, §6 Abs. 2 und Erläuterung zum Formblatt EÜR 2008 Zeile 32). Regelung 2008 und 2009 Regelung ab 2010
Voraussetzungen
Abgrenzung Betriebsausgabe / Absetzung für Abnutzung (AfA) Abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bis zu 150,00 EUR haben, sind als Betriebsausgaben gemäß § 6 Abs. 2 EStG abzusetzen. Die 60-EUR-Grenze wurde ab 2008 auf 150,00 EUR angehoben. Im Gegensatz zu den Wirtschaftsgütern, für die eine Poolabschreibung vorgenommen werden muss, besteht für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150,00 € keine Pflicht zur Aufnahme in das Anlagenverzeichnis, da für diese keine Dokumentationspflicht mehr gegeben ist. Liegen die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut über 150,00 EUR, jedoch nicht über 1000,00 EUR, kann nach § 6 Abs. 2 a EStG ein Sammelposten eingerichtet werden (in den Jahren 2008 und 2009 bestand hierzu eine Verpflichtung). Dieser Sammelposten wird – wie bereits in den Jahren 2008 und 2009) über fünf Jahre linear abgeschrieben. Der Anschaffungszeitpunkt im Wirtschaftsjahr beeinflusst die Berechnung der Abschreibungssumme nicht. Falls ein Wirtschaftsgut aus dem Unternehmen ausscheidet, wird der Sammelposten nicht wertberichtigt. Dementsprechend muss ein Sammelposten für jedes Wirtschaftsjahr neu angelegt werden, was in der Praxis bedeutet, dass für jedes Jahr ein eigenes Sachkonto zu eröffnen ist. Alternativ zur Bildung eines Sammelpostens besteht die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 150,00 EUR, jedoch nicht über 410,00 EUR im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abzuschreiben. Haben Sie sich für diese Möglichkeit entschieden, dann sind alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 410,00 EUR im Anlagevermögen zu aktivieren und entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Sie sind für ein Jahr an Ihre Entscheidung gebunden, können diese also nicht für jedes Anlagegut neu treffen! Der Wechsel zur Sammelposten- oder zur Abschreibungsvariante innerhalb eines Wirtschaftsjahres ist nicht zulässig.
Teilweise betriebliche Nutzung Liegt nur eine teiweise betriebliche Nutzung vor (z. B. bei Telefonen, Smartphones, Notebooks etc.), muss der Teil der Abschreibung, der auf die private Nutzung entfällt, dem Gewinn hinzu gerechnet werden. Nutzt der Unternehmer ein Telefon nur zu 75 % betrieblich, werden, bei einem Anschaffungspreis von 240,00 EUR dementsprechend 60,00 EUR zum (umsatzsteuerpflichtigen) Gewinn gezählt.
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