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AKTUELLES |
Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software). Das BMF geht bei seinen Darlegungen von sogenannter Standard-Software aus, also Software-Produkten, die weitgehend bei allen Kunden in gleicher Weise implementiert werden. Individualsoftware (d. h. in Auftragsprogrammierung erstellte Software) fällt damit nicht unter die Regelungen. Auch umfangreiche Konfigurations- und Implementierungsarbeiten lassen eine Standardsoftware nicht zu einer Individualsoftware werden, solange nicht wesentliche Änderungen am Quellcode vorgenommen werden. Aktivierungspflichtig sind damit folgende Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Einführung einer ERP-Software entstehen:
Zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören:
Die Abschreibung setzt nach Abschluss der Implemtierung ein. Werden mehrere Module nacheinander implementiert, so beginnt der AfA-Zeitraum nachdem die Betriebsbereitschaft für die ersten Module hergestellt ist. Bei der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von ERP-Software wird von einem Zeitraum von 5 Jahren ausgegangen. Den exakten Wortlaut des BMF-Schreibens entnehmen Sie bitte unserem Rechnungswesen-Archiv. |
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